Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Hackl GesmbH
Stand Juni 2018
Inhaltsverzeichnis:
1. Geltungsbereich und Gültigkeit
2. Angebote, Aufträge, Kostenvoranschläge
3. Preis
4. Zahlungsbedingungen
5. Eigentumsvorbehalt
6. Aufklärung, Empfehlung und Sonderhinweise
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
9. Schadenersatz
10. Produkthaftung
11. Lieferung, Übernahme
12. Mahnspesen
13. Rücktritt des Auftragnehmers
14. Rücktrittsrecht von Verbrauchern
15. Urheberrecht
16. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
17. Sonstiges
18. Salvatorische Klausel
19. Datenschutz
1. Geltungsbereich und Gültigkeit
Sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hackl GesmbH, Friedenstraße 16, 3363 Neufurth (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder in irgendeiner Weise widerstreitende Bedingungen des Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) haben keinerlei Geltung und werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn dort Bereiche geregelt sind die in diesen Bedingungen nicht angeführt sind.
Bedingungen des Auftragsgebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen schriftlich zugestimmt hat. Aus schlichten Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers ist die Geltung anderer Bedingungen nicht ableitbar. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nach Eingang beim Auftragnehmer nicht widersprochen wird.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.
2. Angebote, Aufträge, Kostenvoranschläge
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Sämtliche Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer, wie auch nachträgliche Auftragsänderungen, Ergänzungen und auch Nebenabreden sind schriftlich mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Aus mangelnden Rückantworten auf Anfragen an den Auftragnehmer ist keine Zustimmung ableitbar.
Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen. Diese bedürfen der Schriftform. Der Besteller, der bereits im Schuldenregister eingetragen war, ist verpflichtet, uns dies vor der Bestellung mitzuteilen.
Darüber hinaus bewirken die Absendung der bestellten Ware an den Auftraggeber, die Übernahme durch diesen sowie der Beginn der Ausführungsarbeiten durch den Auftragnehmer, den Vertragsabschluss. Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden.
Kostenvoranschläge/Angebote werden nach bestem Fachwissen und auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Kostenvoranschläge des Auftragnehmers entgeltlich und unverbindlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird einem folgenden Auftrag gutgeschrieben, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund dieses konkreten Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt jedoch nur für Anbote an Verbraucher im Sinne des KSchG. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei Ihrer Verwendung ohne unserer Zustimmung sind wir zu einer Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25% der Auftragssumme berechtigt. Sämtliche hier angeführten Unterlagen können jederzeit vom Auftragnehmer zurückgefordert werden und sind dem Auftragnehmer jedenfalls unverzüglich und unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Übrigen zur absoluten Geheimhaltung.
Mangels anderer Vereinbarung sind an den Auftragnehmer gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge verbindlich und kostenlos.
3. Preis
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringende (Werk-) Leistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihm daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Der Preis basiert auf den Kosten im Zeitpunkt der Angebotslegung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist. Mangels abweichender Vereinbarung gilt der Preis ohne Montage, Verpackung, Versandkosten, Steuern und Abgaben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringende (Werk-) Leistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, Teilabrechnungen durchzuführen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden oder eine Anzahlung Vertragsgegenstand ist.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen spesenfrei zu leisten. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft.
Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges am Geschäftskonto des Auftragnehmers als geleistet. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Überweisungsauftrags maßgebend (§ 6a Abs2 KSchG). Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, neben seinen Schadenersatzansprüchen, Verzugszinsen in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verrechnen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Mahnspesen und Inkassokosten bleibt unberührt und besteht neben den vereinbarten Verzugszinsen.
Bloße Mängelrügen entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Auftragnehmer von jeder Pflicht der Gewährleistung.
Aufrechnungen mit Forderungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die vom Auftragnehmer übergebene Ware – gleich in welchem Zustand – unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn sie vom Auftraggeber bearbeitet, verwendet oder verbaut wird oder worden ist.
Der Auftraggeber darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung nicht verkaufen, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Gerät der Auftraggeber in (Teil-) Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
Wird die gelieferte Sache mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache.
6. Aufklärung, Empfehlung und Sonderhinweise
Alle Räume sind für Montage und/oder Demontagearbeiten auszuräumen. Böden und Möbel sind vom Auftraggeber abzudecken, um sie vor Staub und Schmutz zu schützen. Ein Demontageauftrag umfasst nicht auch das Wegräumen und/oder die Entsorgung der demontierten Teile. Werden die genannten Leistungen durch den Auftragnehmer erbracht, erfolgt eine Verrechnung auf Regiekostenbasis.
Bei allen Montage/Demontagearbeiten ist mit Staub und Schmutz zu rechnen und übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für daraus entstehende Nachteile und Schäden. Bei Verputzarbeiten wird nur grob verputzt.
Geringfügige Änderungen der vereinbarten Leistungen bzw. Abweichungen sind dem Auftraggeber zumutbar, z. B. Farben, Profile, Holz und Furnierbild Maserung, Struktur, etc.
Holz ist ein Naturprodukt. Somit kann es zu Farb- und Maserungsunterschieden bei gleicher Holzart kommen. Holz, Furnier, Steinmuster, etc. sind nur Anhalt in Farbe Struktur und Maserung. Hieraus ist keine Mangelrüge ableitbar.
Spontanbruch bei ESG Aufgrund von Materialfehlern bei der Herstellung des Basisglases in den Floatglaslinien, wie z.B. Nickelsulfid-Einschlüsse, kann ESG plötzlich und unerwartet zerstört werden bzw. brechen. Es ist ein Heatsoak-Test empfohlen, welcher allerdings nicht im Preis mit inbegriffen ist.
Ebenso können die Glasproduzenten nicht garantieren, dass es keine Spontanbrüche mit ESG bei beschichteten Glastypen gibt, welche durch klimatische Temperatureinflüsse auftreten können. Aus diesen oben genannten Gründen können wir kein Gewähr dafür geben, dass in dem gelieferten ESG (trotz möglichem Heatsoak-Test) keine Spontanbrüche auftreten.
7. Mitwirkungspfichten des Auftraggebers
Die zur Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer erforderlichen privat- und/oder öffentlich-rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizuschaffen und rechtzeitig bereit zu stellen. Die zur Auftragserfüllung erforderlichen Geräte, Einrichtungen, Vorrichtungen, Materialien sowie Energie sind vom Auftraggeber beizubringen und in erforderlicher Qualität und Menge bereit zu stellen.
8. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Für Isoliergläser beträgt die Garantie 5 Jahre mit Ausnahme von Glasbruch und gewaltsamen Beschädigungen.
Kondenswasserbildung auf der Fensteroberfläche entsteht ausschließlich aufgrund ungünstigen Zusammentreffens von Außen- und Raumklima, welches vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden kann. Hierauf begründete Reklamationen kann der Auftragnehmer daher nicht anerkennen. Für Mängel, die in Folge natürlichen Verschleißes, fahrlässiger Beschädigung, unsachgemäßer Behandlung, nicht ausreichender Pflege oder nicht fachgerechter Weiterverarbeitung entstehen wird keine Haftung übernommen.
8.1. Auftraggeber ist Unternehmer
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe. Der Auftragnehmer erfüllt seine gewährleistungsrechtliche Verpflichtung. Darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzeswegen das Recht auf Wandlung zusteht, bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur oder durch Preisminderung.
Den Auftraggeber trifft zu jeder Zeit die Beweislast, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung/Leistung die vertraglich ausdrücklich spezifizierten Eigenschaften aufweist, unter Berücksichtigung branchenüblicher und eigener Herstellertoleranzen sowie der einschlägigen Ö-NORMEN.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bzw. das Werk unverzüglich nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen (§§ 377 ff UGB). Dabei festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber sofort auf dem Lieferschein direkt bei der Übernahme zu protokollieren. Mängelrügen an den Oberflächen, der Beschichtung und der Verglasung können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden. Sonstige Mängel sind dem Auftragnehmer binnen angemessener Frist, spätestens aber binnen 3 Tage ab Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, samt den Mangel eindeutig wiedergebender Lichtbilder anzuzeigen. Verdeckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und verliert der Auftraggeber seine diesbezüglichen Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte. Weiters ist eine diesbezügliche Anfechtung wegen Irrtum, List sowie laesio enormis ausgeschlossen.
Die Gewährleistung sowie allenfalls eine vereinbarte Garantie erlischt weiters durch Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes seitens des Auftraggebers oder Dritter. Arbeiten in welcher Form auch immer am Liefergegenstand, an welchem seitens des Auftraggebers ein Mangel behauptet wird, stellen kein Anerkenntnis des behaupteten Mangels dar. Die Haftung für Schäden durch unsachgemäße Lagerung, durch unsachgemäße Benützung oder durch Überbeanspruchung ist ausgeschlossen.
Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Sache von diesem ersetzt, trägt er nicht die Kosten der Verarbeitung, Bearbeitung und/oder Montage, wenn diese Leistungen nicht von ihm erbracht worden sind.
Für den Fall der Lieferung an den Auftragnehmer gilt folgendes: Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Auftraggebers insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für Änderungen betreffend die gesetzliche Beweislast zu Lasten des Auftragnehmers, Verkürzung von Fristen etc. auch ein Ausschluss eines Regressanspruchs gemäß § 933b ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist unzulässig. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem Auftragnehmer frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht Wandlungsanspruch und der Auftragnehmer macht von diesem Gebrauch. Besteht der Auftragnehmer auf Reparatur oder Austausch ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Die Verpflichtung zur Untersuchung iSd § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht dem Auftragnehmer jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge zu.
8.2. Auftraggeber ist Verbraucher
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Handelt es sich beim Liefergegenstand um gebrauchte Gegenstände, wird die Gewährleistungsfrist ausdrücklich mit einem Jahr vereinbart.
Im Zeitpunkt der Übernahme bei Lieferung ist die Ware durch den Auftraggeber auf Bruch, äußerliche erkennbare Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen. Diesbezügliche Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich binnen angemessener Frist, spätestens aber 7 Tage ab Übergabe und Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels unter Beifügung von, den behaupteten Mangel genau identifizierenden, Lichtbildern schriftlich anzuzeigen.
Einen Anspruch auf Ersatz der mit der Mangelbehebung durch Dritte verbundenen Kosten hat der Auftraggeber nur dann, wenn er zuvor den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mangelbehebung aufgefordert hat.
Insbesondere ausgeschlossen ist die Gewährleistung bei Nichteinhaltung von Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen durch den Auftraggeber oder Dritte und Fälle von Umständen höherer Gewalt, natürlicher Abnützung infolge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, Änderungen und Eingriffen ohne Zustimmung des Auftragnehmers, fehlerhafter oder unvollständiger Auskunft/Angaben des Auftraggebers für den Verwendungszweck, ungeeigneter Unterkonstruktionen sowie statischer Mängel der Dachkonstruktion, mangelhafter Beistellung oder Leistung des Auftraggebers und Glasbruch.
8.3. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet der Auftraggeber für deren Richtigkeit. Kosten die durch fehlerhafte Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.4 Umtausch
Alle Waren wurden für Sie nach Maß gefertigt oder komplettiert. Nachträgliche Änderungen oder Storno des Auftrages sowie Umtausch oder Rücknahme von gelieferten Waren sind ausgeschlossen.
9. Schadenersatz
Anspruch auf Schadenersatz hat der Auftraggeber nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Verlust von Aufträgen und sonstige direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt – außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG – 6 Monate, jedenfalls aber 10 Jahre (absolut). Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt und in Summe mit dem Auftragswert begrenzt. Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie jegliche Haftungsbeschränkungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
10. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte beweist, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
11. Lieferung, Übernahme
Der Liefertermin ist nach Vereinbarung – sollte es trotz sorgfältiger Disposition zu Lieferverzögerungen kommen, so können wir daraus entstehende Schadenersatzansprüche oder Stornos nicht anerkennen. Glasbruch verlängert die Lieferzeit. Der Liefertermin wird von uns rechtzeitig mitgeteilt.
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug ist der Auftragnehmer berechtigt entweder die Ware einzulagern, wofür dieser eine angemessene Lagergebühr in Rechnung stellen kann und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen kann, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann, wobei diesem voller Schadenersatz zusteht.
Geringfügige Änderungen der Leistung, welche die Funktionalitäten nicht beeinträchtigen, gelten vom Auftraggeber vorweg als genehmigt. Werden die bei Lieferung mitgelieferten Ladehilfen nicht binnen 3 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zur Abholung bereitgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Verpackungsmaterial ist vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu entsorgen. Wurden die Montage- und Einbauleistungen vertrags- und ordnungsgemäß durchgeführt und werden diese vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abnahmetermin abgenommen, gelten sie spätestens mit Ablauf des siebenten Kalendertages als abgenommen.
12. Mahnspesen
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzuges, neben Verzugszinsen Mahnspesen in Höhe von € 20,00/Mahnung zu ersetzen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten einer durch ihn notwendig gewordenen zweckentsprechenden Forderungsbetreibung und/oder Rechtsvertretung des Auftragnehmers zu ersetzen.
13. Rücktritt des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist in folgenden Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne zum Ersatz etwaiger Schäden oder anderer Zahlungen verpflichtet zu sein:
1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen
2. Vorliegen technischer Hindernisse, die in der Art des Auftrages liegen und die Erfüllung unzumutbar machen
3. Rohmaterial- oder Energiemangel oder andere wesentliche Betriebsstörungen (auch der Lieferanten)
4. Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt
14. Rücktrittsrecht von Verbrauchern
Der Auftraggeber, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, hat das Recht einen Fernabsatzvertrag (iSd § 3 Z 2 FAGG) oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (iSd § 3 Z 1 FAGG) binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Um das Rücktrittsrecht ausüben zu können, hat der Auftraggeber die Hackl GesmbH mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Der Auftraggeber kann dafür das beigefügte Muster Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Link zum Widerrufsformular
Widerrufsfolgen
Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft, hat die Hackl GesmbH dem Auftraggeber alle Zahlungen, die die Hackl GesmbH von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die vom Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die Hackl GesmbH dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Auch der Auftraggeber hat die bereits erhaltenen Leistungen zurückzustellen.
Der Auftragnehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Auftraggeber den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Der Auftraggeber muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.
Wurde die Hackl GesmbH ausdrücklich dazu aufgefordert mit der Dienstleistung bereits während der 14-tägigen Widerrufsfrist zu beginnen (§ 10 FAGG), so ist im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts bei noch nicht vollständiger Vertragserfüllung ein aliquoter Betrag im Hinblick auf die bereits erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zum im Vertrag vorgesehenen Gesamtzahlung, zuzüglich der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag entstandenen Kosten, zu leisten.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
Der Auftraggeber verliert sein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert wurde.
Dem Auftraggeber steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn die Ware/Dienstleistung nach Kundenspezifikation angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Erweitert der Auftraggeber im Zuge von Servicearbeiten den Arbeitsumfang und beauftragt er den Auftragnehmer mit Leistungen, welche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen, so erlischt der Anspruch auf das Rücktrittsrecht hinsichtlich dieser Leistung.
FENSTER - TÜREN - SONNENSCHUTZ - TISCHLEREI - IHR TISCHLERMEISTER MACHT´S PERSÖNLICH